16. Juni 2026

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Verdacht des Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist in Zeiten wirtschaftlicher Krisen von besonderer Bedeutung. Aktuell ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland so hoch wie seit zwei Jahrzehnten nicht mehr. Im April 2026 haben knapp 1.800 deutsche Firmen Insolvenz anmelden müssen. Das ist der höchste Stand seit Juni 2005. Wenn Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, gehen damit auch erhebliche strafrechtliche Gefahren einher. Nicht selten folgen auf Insolvenzen Strafverfahren. Wenn Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen oder Sozialversicherungsabgaben nicht abführen, drohen Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft und möglicherweise eine Anklage. Ich berate Sie als Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu allen Fragen des Insolvenzstrafrechts.

  • Geschäftsführer und Vorstände müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen
  • Wer dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • In Ausnahmefällen sind auch Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet
  • Weitere typische Insolvenzdelikte sind der Bankrott oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelt
  • Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger unterstützte ich Sie in Insolvenzstrafverfahren: Kontaktformular

Wer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, kann schnell den Überblick über das eigene Unternehmen verlieren. Je bedrohlicher die wirtschaftliche Situation ist, desto größer sind auch die strafrechtlichen Risiken. Von Bedeutung ist hier zunächst die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter seiner Insolvenzantragspflicht vorsätzlich nicht nachkommt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Strafrahmen ist milder, wenn die Antragspflicht nur fahrlässig nicht erfüllt worden ist. Dann droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Der Gesetzgeber hat klare Fristen benannt. Der Antrag ist drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Während der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen zwar nicht vollständig aufgehoben, aber gleichwohl beschränkt. Dieser Umstand kann auch in heutigen Strafverfahren noch von Bedeutung sein.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen? Geschäftsführer und Vorstände trifft die Pflicht zur Antragstellung

Die Antragspflicht adressiert verschiedene Führungskräfte eines Unternehmens. Dies sind zunächst die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler. Daher kommen insbesondere die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Täter des § 15a InsO in Betracht. Sie sind verpflichtet, rechtszeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Wer im Zeitpunkt des Entstehens der Antragspflicht Geschäftsführer oder Vorstand war, ist nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (GmbHG, AktG). Wird ein Unternehmen von mehr als einem Geschäftsführer vertreten, so trifft die Antragspflicht in der Krisensituation auch die weiteren Geschäftsführer. Auch der sogenannte „Strohmann“ ist – sofern er rechtlich wirksam als Geschäftsführer bestellt worden ist – zur Antragstellung verpflichtet.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Eigenschaft als sogenanntes faktisches Vertretungsorgan strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Von einem faktischen Organ wird immer dann gesprochen, wenn entweder die Gesellschaft nicht wirksam errichtet oder der Bestellungsakt zum Vertretungsorgan fehlerhaft gewesen ist. Dadurch wird der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erheblich erweitert. Insoweit bestehende rechtliche Bedenkungen haben die Rechtsprechung bisher nicht dazu veranlasst, von dieser weiten Interpretation abzukehren. Wann eine faktische Organstellung gegeben ist, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger prüfe ich die Voraussetzungen des Insolvenzstrafrechts akribisch und detailliert.

Muss ein Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglied einen Insolvenzantrag stellen?

Der Gesetzgeber hat in § 15a Abs. 3 InsO Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass ein Unternehmen führungslos ist. Wenn die GmbH keinen Geschäftsführer oder die AG keinen Vorstand hat, erstreckt sich die Antragspflicht auf die Gesellschafter bzw. Mitglieder des Aufsichtsrats. Mit dieser Erweiterung will der Gesetzgeber die Gläubiger eines Unternehmens in wirtschaftlicher Not schützen. Unter welchen Voraussetzungen Führungslosigkeit gegeben ist, beurteilt sich wiederum nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Beispielsweise findet sich in § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG folgende Definition: Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob die Antragspflicht auch dann auf die Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglieder übergeht, wenn der organschaftliche Vertreter zwar bestellt ist, aber seine Aufgaben tatsächlich nicht erfüllt. Eine Führungslosigkeit ist in dieser Konstellation nicht gegeben, die Antragspflicht bleibt alleine bei dem jeweiligen Vertretungsorgan und geht nicht auf die Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder über.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als wesentliche Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO

Eine wirtschaftliche Unternehmenskrise allein löst die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags noch nicht aus. Vielmehr ist die Antragspflicht an die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gebunden. Den Begriff der Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 InsO konkret wie folgt bestimmt: Der Schuldner ist danach zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel soll Zahlungsunfähigkeit gegeben sein, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Gegenüber der früheren Konkurs- und Vergleichsordnung hat der Gesetzgeber den Begriff der Zahlungsunfähigkeit ausgeweitet.

Nur geringfügige Liquiditätsengpässe genügen nicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO begründet keine strafrechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

Demgegenüber ist eine Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Einer Überschuldung steht aber entgegen, dass die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Ausschlaggebend sind somit eine Überschuldungsbilanz und eine Fortführungsprognose.

Auch fahrlässiger Verstoß gegen die Antragspflicht kann zu einem Strafverfahren führen

Die wirtschaftliche Krise stellt die Vertretungsorgane eines Unternehmens vor große Herausforderungen. Häufig ist es ihr Ziel, das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Nicht selten werden dabei andere Aspekte – zu denen auch die strafbewährte Antragspflicht zählt – vernachlässigt. In bestimmten Konstellationen kann das Unterlassen der Antragstellung auch bei fehlendem Vorsatz zu einer Strafe führen. Der Gesetzgeber hat ausdrückliche eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit geschaffen. Fahrlässigkeit kann unter anderem dann gegeben sein, wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder gar nicht erkannt haben, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Ebenso kommt Fahrlässigkeit in Betracht, wenn das Vertretungsorgan zwar Kenntnis von der Krise hatte, aber zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Krise überwinden zu können.

Weitere Begleitdelikte einer Insolvenz: Bankrott (§ 283 StGB) und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Im Insolvenzstrafrecht sind die Antragspflichten des § 15a Abs. 4, Abs. 5 InsO von wesentlicher Bedeutung. Daneben kommen aber eine Reihe weiterer Straftaten in Betracht, die typischerweise mit einer wirtschaftlichen Krise bzw. Insolvenz einhergehen. Dazu zählt etwa der Bankrott gem. § 283 StGB, die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB. Ich berate Sie zu allen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Insolvenz – auch dann, wenn bereits gegen Sie ermittelt wird oder Anklage erhoben wurde.

Vorladung erhalten: Warum brauche ich bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) einen Strafverteidiger?

In Verfahren wegen einer Insolvenzstraftat ist es von elementarer Bedeutung, den Überblick zu bewahren und auf Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu kommunizieren und zu verhandeln. Als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit wirtschaftsstrafrechtlichem Schwerpunkt prüfe ich gemeinsam mit Ihnen, ob die strafrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bestand tatsächlich eine Antragspflicht? Waren Sie wirksam als Geschäftsführer bestellt? Liegt eine vorsätzliche oder nur fahrlässige Tat vor?

In diesen Verfahren kann auch die wirtschaftliche Tragweite enorm sein. Mit meiner Erfahrung aus früheren Tätigkeiten in einer bundesweit tätigen Kanzlei für Insolvenzrecht sowie einer Tätigkeit in der gesellschaftsrechtlichen Abteilung einer Großkanzlei und den Erfahrungen als Strafverteidiger berate ich Sie kompetent und umsichtig.

Wenn ich Sie zu Fragen des Insolvenzstrafrechts beraten soll, können Sie mir jederzeit eine E-Mail schreiben (info@wiking.legal). Telefonisch erreichen Sie mich unter der 040-320 818 80. Lassen Sie sich zu mir durchstellen oder hinterlassen Sie eine Rückrufbitte. Mein Kontaktformular finden Sie hier: Kontaktformular. Darüber können Sie mir auch relevante Unterlagen zukommen lassen, wenn Sie zum Beispiel eine Vorladung von der Polizei erhalten haben.

Dr. Nils Winkler

In meinem Blog finden Sie weitere fundierte Beiträge zum Strafverfahren, zum Sexualstrafrecht und zum Revisionsrecht.

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