- Wie funktioniert die Revision? Ablauf und kurze Fristen
- Was ist der Unterschied zur Berufung?
- Wie hoch sind die Erfolgschancen? Anwalt Revision Hamburg erklärt
- Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?
- Was ist das Verschlechterungsverbot?
- Wer kann Revision einlegen?
- Wie geht es nach der Revision weiter? Nicht jeder Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils
- Revision erfordert wissenschaftliche Expertise: Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
Zu den anspruchsvollsten Aufgaben eines Strafverteidigers gehört die Revision. Dieses Rechtsmittel ist die letzte Chance, um eine bereits erfolgte Verurteilung anzugreifen. Die Revision erfordert eine präzise Überprüfung des Urteils und eine überzeugende Argumentation zu dessen Rechtsfehlern. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Anwalt Revision Hamburg) mit einem Schwerpunkt im Recht der Rechtsmittel beantworte ich hier die wichtigsten Fragen zur Revision im Strafrecht.
- Frist beachten – Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche eingelegt werden
- Anwaltswechsel nach Hauptverhandlung ist für Revisionsverfahren möglich
- Verschlechterungsverbot schützt vor höherer Strafe
- Überprüfung durch BGH oder OLG kann bis zu 12 Monate dauern
- Schnelle Hilfe von spezialisiertem Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg (Anwalt Revision Hamburg)
Anwalt Revision Hamburg: Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular
Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal
Nach einer Verurteilung sitzt der Schock tief – wer vor dem Amts- oder Landgericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, steht vor einem Scherbenhaufen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die eigene Existenz erheblich gefährdet. Das gilt vor allem dann, wenn an das Urteil schwere Folgen geknüpft sind. Wer etwa zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muss sich mit der Frage befassen, ob er die Entscheidung anfechten will, bevor sie rechtskräftig wird. Wenn das Urteil einmal in Rechtskraft erwachsen ist, kann es nicht mehr angegriffen werden. Auch ein vermeintlich falsches Urteil kann dann nicht mehr beseitigt werden.
Wie funktioniert die Revision? Ablauf und kurze Fristen
Wer eine Verurteilung nicht akzeptieren will, kann dagegen noch mit dem Rechtsmittel der Revision vorgehen. Hier gelten allerdings kurze Fristen: Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO). Es wird in der Regel schriftlich eingelegt und immer bei dem Gericht, das das Urteil gesprochen hat. Die Einlegung ist von der Begründung zu unterscheiden. Die Einlegung ist ein formeller Akt, mit dem zunächst nur zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil nicht gegen sich gelten lassen zu wollen.
Nicht selten kommt es im Revisionsverfahren zu einem Anwaltswechsel. Viele Beschuldigte beauftragen nach einer Verurteilung einen Spezialisten. In vielen Fällen ist das nicht der Verteidiger aus der Hauptverhandlung. Gleichwohl wird zumeist noch über den bisherigen Verteidiger das Rechtsmittel eingelegt. Mit der Revisionsbegründung wird dann ein spezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Anwalt Revision Hamburg) beauftragt.
Die Revision kann erst dann begründet werden, wenn das Urteil geschrieben worden ist. Die Frist läuft deshalb erst dann, wenn das schriftliche Urteil zugestellt worden ist. Nach der Zustellung des Urteils muss die Revision innerhalb eines Monats begründet werden. In diesem Zeitraum ist das Urteil umfassend auf Rechtsfehler zu prüfen. Die Fehler sind dem Revisionsgericht überzeugend darzulegen.
Was ist der Unterschied zur Berufung?
Zu den wichtigsten Rechtsmitteln gehört im Strafrecht neben der Revision auch die Berufung. Häufig fragen mich Mandanten nach dem Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln. Hier gilt zunächst, dass nur derjenige in Berufung gehen kann, der von einem Amtsgericht verurteilt worden ist. Hat das Landgericht ein Urteil gesprochen, verbleibt dem Beschuldigten nur das Rechtsmittel der Revision. Darüber hinaus ist die Revision auch gegen ein Berufungsurteil zulässig.
Mit der zulässigen Berufung erreicht der Beschuldigte immer eine neue Hauptverhandlung. Wer vor dem Amtsgericht verurteilt worden ist und dagegen Berufung einlegt, bekommt vor der Kleinen Strafkammer eines Landgerichts eine neue Tatsacheninstanz, also eine neue Hauptverhandlung. Hier können erneut Beweise erhoben werden, indem dieselben Zeugen noch einmal oder sogar neue Zeugen vernommen werden. Auch der Beschuldigte selbst hat die Gelegenheit, in einem Berufungsverfahren noch einmal Stellung zu nehmen. Er kann zum Beispiel eine frühere Aussage widerrufen oder jetzt ein Geständnis ablegen. Dieselbe Sache wird im Berufungsverfahren noch einmal verhandelt.
Zu einer neuen Verhandlung über die Tatsachen kommt es im Revisionsverfahren nicht. Das ist ein häufiger Irrglaube! Wenn ich meine Mandanten zum ersten Mal hierzu berate, höre ich oft, dass das, was der Belastungszeuge ausgesagt hat, gar nicht stimmt, oder dass das Gutachten des Sachverständigen falsch sei. Sie wollen dann, dass der Zeuge noch einmal vernommen wird oder ein neues Gutachten eingeholt wird. Anders als die Berufung ist die Revision aber keine neue Tatsacheninstanz. Hier werden keine Zeugen mehr vernommen. Für neue Tatsachen ist kein Raum.
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Wie hoch sind die Erfolgschancen? Anwalt Revision Hamburg erklärt
Das Revisionsverfahren ist anders als die Berufung auf die rechtliche Überprüfung des schriftlichen Urteils beschränkt. Wenn Sie mich beauftragen, analysiere ich das Urteil umfassend auf Rechtsfehler. Hier werden Verfahrensfehler von materiell-rechtlichen Fehlern unterschieden.
Verfahrensfehler sind solche, die das Zustandekommen eines Urteils betreffen. Ein Verfahrensfehler liegt etwa dann vor, wenn dem Beschuldigten kein rechtliches Gehör gewährt wurde, wenn die Hauptverhandlung anders als vom Gesetzgeber vorgesehen durchgeführt wurde oder das Gericht gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen hat. Es gibt eine Vielzahl von Verfahrensfehlern, die hier nicht in voller Breite aufgeführt werden können. Allerdings weise ich darauf hin, dass die sogenannte Verfahrensrüge äußerst komplex ist und nur in seltenen Fällen zum Erfolg führt. Für das Revisionsverfahren gilt generell, dass die Erfolgschancen gering sind. Im Durchschnitt sind weniger als zehn Prozent aller Revisionen erfolgreich.
Während die Verfahrensrüge eher seltener erhoben wird, ist die Sachrüge der Regelfall. Mit der Sachrüge werden materiell-rechtliche Fehler in einem Urteil geltend gemacht. Hier überprüfe ich zum Beispiel, ob das Gericht die richtigen Gesetzesvorschriften angewendet hat. Es geht dann zum Beispiel um die Frage, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt tatsächlich die Verurteilung etwa wegen gefährlicher Körperverletzung, Totschlags oder Betruges trägt.
Auch die konkrete Strafe kann mit der Sachrüge angegriffen werden. Insoweit erlangt die Revision besondere Bedeutung etwa dann, wenn das Gericht dem Beschuldigten die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verwehrt hat. Auch Anordnungen wie die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) oder Maßregeln der Besserung und Sicherung wie ein Berufsverbot (§ 70 StGB) oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) werden mit diesem Rechtsmittel angegriffen.
Besondere Bedeutung hat die Überprüfung des Urteils in Sexualstrafverfahren. An eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sind besonders schwere Folgen geknüpft. Darüber hinaus steht in diesen Verfahren häufig Aussage gegen Aussage. Dies haben die Gerichte in ihrem schriftlichen Urteil besonders zu berücksichtigen. In dieser schwierigen Beweiskonstellation müssen sie die Aussage der Belastungszeugin umfassend überprüfen (Mehr zur Revision im Sexualstrafrecht gibt es hier).
Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?
Wer gegen ein Urteil vorgeht, kann regelmäßig innerhalb von sechs bis zwölf Monaten mit einer Entscheidung rechnen. Aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen werden solche Verfahren, in denen der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, vorrangig und schneller bearbeitet. Nachdem die Revision begründet wurde, gelangt diese zunächst zur Generalstaatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft. Diese nimmt zu dem Antrag Stellung. Daraufhin hat auch der Verteidiger noch einmal die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Über die Revision entscheiden entweder die Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht ist immer dann zuständig, wenn ein amtsgerichtliches Urteil oder ein Berufungsurteil angegriffen wurde. Dagegen ist der Bundesgerichtshof zuständig für diejenigen Urteile, die von einem Landgericht gesprochen worden sind.
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Was ist das Verschlechterungsverbot?
Für den Beschuldigten, der gegen seine Verurteilung mit dem Rechtsmittel der Revision vorgeht, gilt ein wichtiger Grundsatz – das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO). Es handelt sich dabei um das Verschlechterungsverbot. Das heißt für den Beschuldigten, dass es nach einer Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler grundsätzlich nicht noch schlechter werden kann als im angefochtenen Urteil selbst. Das gilt allerdings nicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Insoweit kann es also zu einer Verschlechterung kommen.
Wer kann Revision einlegen?
Das Verschlechterungsverbot gilt nur dann, wenn der Beschuldigte Revision gegen das Urteil eingelegt hat oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten. Sobald auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vorgeht und eine höhere Strafe zum Nachteil des Beschuldigten beabsichtigt, greift das Verschlechterungsverbot nicht mehr.
Neben dem Beschuldigten selbst oder der Staatsanwaltschaft kann auch der Nebenkläger das Urteil überprüfen lassen. Seine Rechtsmittelbefugnis ist allerdings beschränkt (§ 400 Abs. 1 StGB). So kann der Nebenkläger die Überprüfung auf Rechtsfehler nicht nur mit der Erwartung begehren, dass der Beschuldigte zu einer höheren Strafe verurteilt wird.
Wie geht es nach der Revision weiter? Nicht jeder Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils
Wenn das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof über die Revision entschieden haben und sie für unbegründet erachten, erwächst das angegriffene Urteil in Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an kann das Urteil vollstreckt werden. Wer beispielsweise zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muss die Haft nicht während der Überprüfung des Urteils antreten. Wenn die Revision aber keinen Erfolg hatte, stehen die Vollstreckung der Strafe und damit auch der Haftantritt bevor.
Wenn das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Revision dagegen für begründet erachten, gibt es zwei Entscheidungsmöglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Revisionsgericht eine eigene Entscheidung treffen. In vielen Fällen wird das Urteil allerdings auch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Nach einer erfolgreichen Revision kann es also zu einer neuen Hauptverhandlung kommen. Andererseits führt nicht jede erfolgreiche Revision auch zu einer Aufhebung des Urteils.
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Revision erfordert wissenschaftliche Expertise: Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
Die Revision erfordert eine umfassende Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Wissenschaft. Wer ein Urteil erfolgreich anfechten will, muss wissenschaftlich auf hohem Niveau arbeiten. Anderenfalls ist die Chance gering, tatsächlich Rechtsfehler zu finden und diese mit Überzeugungskraft darzulegen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Anwalt Revision Hamburg) mit einem umfassenden wissenschaftlichen Hintergrund berate ich Sie zu allen Fragen des Revisionsrechts.
