21. März 2026

Deutschland diskutiert über Deepfakes – Was ist schon jetzt strafbar?

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Wann sind Deepfakes strafbar? Nachdem bekannt wurde, dass die Schauspielerin Collien Fernandes ihren Ex-Mann in Spanien wegen verschiedener Straftaten angezeigt hat, waren die Diskussionen um Gesetzesverschärfungen in Deutschland nicht mehr aufzuhalten. Es entbrannte eine Debatte über die Frage, was nach der gegenwärtigen Gesetzeslage tatsächlich strafbar ist und wo mögliche Schutzlücken bestehen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger war ich aufgrund mehrerer Medien-Anfragen von BILD, WELT und dem Norddeutschen Rundfunk an der Diskussion beteiligt. Wichtig: Trotz der überwältigenden Berichterstattung über die vermeintlichen Taten gilt auch in diesem konkreten Fall die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Es handelt sich dabei um einen elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz.

  • Deepfakes sind künstlich erstellte Bilder oder Videos – häufig mit sexuellem Bezug
  • Einen Tatbestand der „virtuellen Vergewaltigung“ gibt es in Deutschland nicht
  • Trotz der überwältigenden Berichterstattung gilt die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten
  • Neues Gesetz soll Persönlichkeitsrechte besser schützen

Um kurz nach 13 Uhr hat mich die Meldung erreicht, über die Deutschland seit dem 19. März 2026 spricht. „Collien Fernandes zeigt Ex Christian Ulmen an“ titelte die BILD. Auslöser war ein Interview, das Collien Fernandes dem SPIEGEL gab. Darin wirft sie ihrem Ex-Mann vor: „Du hast mich virtuell vergewaltigt“. Sie erstattete Strafanzeige wegen verschiedener Delikte.

Zu den – nach deutschem Recht – schwersten Vorwürfen zählen die angezeigten körperlichen Übergriffe. Dass diese, sofern sie sich bestätigen, in Deutschland strafbar sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Schon bei einer einfachen Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Anders ist die Rechtslage dagegen, soweit es den Vorwurf der virtuellen Vergewaltigung betrifft. Das Herstellen und Verbreiten von Deepfakes ist im deutschen Strafrecht nur teilweise und geringfügigem Umfang geregelt. Eine Vorschrift, die dieses Phänomen vollständig erfasst, existiert nicht. Das habe ich einer Stellungnahme auch gegenüber der BILD erklärt: Experte zu Fernandes: Was bedeutet „virtuelle Vergewaltigung“? | Regional | BILD.de.

Es gibt keinen Tatbestand der „virtuellen Vergewaltigung“

Je weiter die technische Entwicklung voranschreitet, desto mehr greift auch das Phänomen der Deepfakes um sich. Es handelt sich dabei um Bilder oder Videos, die durch technische Manipulation bearbeitet und in der Regel nach dieser Bearbeitung auch verbreitet werden. Diese Herstellung und Verbreitung kann für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. In dem Fall, über den Deutschland gerade spricht, geht es um Videos mit sexuellem Bezug, in denen vermeintlich Collien Fernandes zu sehen ist.

Im deutschen Strafrecht gibt es keine Vorschrift, die die Herstellung und Verbreitung von Deepfakes flächendeckend erfasst. Seit Bekanntwerden der Vorwürfe wird öffentlich darüber diskutiert, ob überhaupt und wenn ja nach welcher Norm dieses Geschehen strafrechtlich geahndet werden kann. In einem Interview mit WELT habe ich mich zu dem Stand der Dinge geäußert: Digitale Gewalt: „Deepfakes sind nur rudimentär strafbar“ – Video – WELT.

Kinderpornographie- und Stalking-Tatbestand passen für Deepfakes nur bedingt

Es liegt nahe, für die strafrechtliche Sanktionierung zunächst an die §§ 185 ff. StGB zu denken, die Betroffene vor Angriffen auf die Ehre schützen soll. Über § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) lässt sich ebenfalls nachdenken. In § 184b StGB ist das Phänomen zum Teil erfasst, aber nur soweit es um kinderpornographische Inhalte geht.

Schließlich könnte auch der Stalking-Tatbestand passen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt eine Abbildung dieser Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Einschlägige Rechtsprechung gibt es dazu derzeit nicht.

Persönlichkeitsrechte sollen mit neuem Gesetz vor Deepfakes geschützt werden

Klar ist: die eine oder andere Vorschrift könnte passen, aber keine passt so richtig. Die bestehenden Gesetzestexte haben andere Schutzrichtungen und zielen nicht direkt auf das Deepfake-Phänomen ab. Das hat Bundesjustizministerin Stefanie Hubig nun veranlasst, einen Gesetzesentwurf anzukündigen. Danach könnte das Herstellen und Verbreiten von Deepfakes schon bald auch in Deutschland unter Strafe gestellt werden. Damit sollen Persönlichkeitsrechte ausdrücklich vor Deepfakes geschützt werden. Wenn eine solche Norm vom Gesetzgeber beschlossen werden sollte, lassen sich diese Vergehen besser bestrafen. Die Anwendung des Rechts wäre einheitlicher.

Im Übrigen würde damit auch eine Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse einhergehen. Das habe ich auch in weiteren Stellugnahme gegenüber der BILD erklärt: Collien Fernandes und Ulmen: Bundesregierung plant Gesetz gegen gefälschte Pornos | Politik | BILD.de. Bestimmte Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme sind davon abhängig, dass überhaupt ein Anfangsverdacht besteht. Die Annahme eines Anfangsverdacht wiederum setzt voraus, dass das relevante Geschehen überhaupt strafbar ist. Bei der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes ist das derzeit nicht der Fall.

Zugleich wird der Gesetzgeber aber zu berücksichtigen haben, dass nicht nur das materielle Strafrecht Abhilfe schafft. Das Strafrecht kann nämlich nur dort wirkungsvoll angewendet werden, wo es auch durchgesetzt werden kann. Dies setzt effektive Strafverfolgung voraus und die ist gerade dann, wenn es um Straftaten im digitalen Raum geht, erheblich beschränkt.

Was können Betroffene von digitaler Gewalt schon jetzt machen?

Auch wenn das deutsche Strafrecht der Realität von Deepfakes noch hinterherläuft, sollten sich Betroffene dagegen wehren. Wem Unrecht geschieht, darf dies nicht über sich ergehen lassen. Wer durch die Verbreitung künstlich erstellter Bilder und Videos in seinen Rechten verletzt wird, sollte Anzeige erstatten, damit Polizei und Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufnehmen können. Darüber hinaus sollten die Betreiber, auf deren Plattformen die Deepfakes verbreitet werden, zur Löschung verpflichtet werden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist praktisch allerdings schwierig.

„In dieser gesamten Diskussion dürfen wir nicht vergessen, dass aktuell, auch heute noch, trotz der überwältigenden Berichterstattung die Unschuldsvermutung gilt für den Beschuldigten.“

Dr. Nils Winkler – Digitale Gewalt: „Deepfakes sind nur rudimentär strafbar“ – Video – WELT

Diskussionen über Gesetzesverschärfungen nicht zum Nachteil der Unschuldsvermutung führen

Dass nun ausführlich über neue Gesetze diskutiert wird, ist richtig. Der große Gesprächsbedarf lässt auf einen Reformbedarf schließen. Deepfakes können das Leben der Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Dieses Unrecht wird im Strafgesetzbuch derzeit nicht abgebildet. Im Fall von Collien Fernandes geht es um die jahrelange Verbreitung von Deepfakes mit schweren Folgen für sie persönlich.

Gleichwohl sind zwei Aspekte wichtig: der – in diesem Fall prominente – Beschuldigte darf nicht vorverurteilt werden. Die Unschuldsvermutung ist keine Floskel, sie zählt zu den wichtigsten Grundsätzen im deutschen Strafverfahren. Solange ein Beschuldigter nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, gilt dieser als unschuldig. Daran ändert auch sein vermeintliches Geständnis nichts. Ob es dieses Geständnis wirklich gegeben hat, ist unklar. Ebenso unklar ist der Umfang dieses vermeintlichen Geständnisses.

Es ist die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, diese Fragen zu beantworten und so gut es geht, die Wahrheit zu ermitteln. Sich jetzt voreilig auf den Beschuldigten einzuschießen, ist gefährlich. Die daraus entstehenden Folgen sind irreparabel.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg – Wie könnte ein Deepfake-Tatbestand aussehen?

In den kommenden Wochen und Monaten werden uns zwei Fragen gesellschaftlich bewegen. Einmal ist das die Ausgestaltung des Gesetzesvorhabens. Wie soll der Deepfake-Tatbestand konkret gefasst sein? Welche Handlung soll unter Strafe gestellt werden? Einerseits könnte bereits das Herstellen von Deepfakes tatbestandlich erfasst werden. Andererseits dürften tatsächliche und spürbare Rechtsgutsverletzungen der Betroffenen erst mit der Verbreitung einhergehen.

Neben der Ausgestaltung des neuen Gesetzes wird auch der Fort- und Ausgang des Strafverfahrens, das Collien Fernandes mit ihrer Anzeige in Gang gebracht hat, weiterhin für Aufmerksamkeit sorgen. Ich halte es für erforderlich, beide Fragen voneinander zu treffen und soweit es das derzeit in Spanien geführte Verfahren betrifft, die Unschuldsvermutung des Beschuldigten zu achten.

Dr. Nils Winkler

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