19. Februar 2026

Gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren – Wie verhalte ich mich jetzt gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft?

Jedes Strafverfahren beginnt mit den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren ist der erste Verfahrensabschnitt – er ist zugleich einer der wichtigsten. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Gerade in umfangreichen Verfahren kann durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf die Ermittlungen genommen werden. In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, bei Sexualstraftaten oder Vorwürfen im Medizinstrafrecht ist eine frühe engagierte Verteidigung zwingend erforderlich. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg beantworte ich die wichtigsten Fragen zum Ermittlungsverfahren.

  • Vorladung der Polizei erhalten? Nicht hingehen – Rechtsanwalt und Strafverteidiger kontaktieren
  • Im Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht, zu schweigen – Nutzen Sie das!
  • Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist möglich
  • Keine Zugangsdaten für Smartphones oder Laptop bei Durchsuchung herausgeben
  • Schnelle Hilfe von Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg bei laufendem Ermittlungsverfahren

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Wer Beschuldigter einer Straftat ist, erfährt davon auf unterschiedlichen Wegen. Viele Menschen erhalten – gerade in einfacheren Fällen – eine Vorladung zur Polizei. Andere erfahren früh morgens in der eigenen Wohnung von dem Tatverdacht – dann, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss an der Tür läutet und mit der Suche nach Beweismitteln beginnt. Wer von der Polizei festgenommen wird und anschließend in Untersuchungshaft kommt, weiß spätestens in diesem Moment ebenfalls, dass gegen ihn – sogar erhebliche – Vorwürfe bestehen. Jede dieser Situation muss Sie dazu veranlassen, sich umgehend rechtliche Unterstützung zu suchen. Ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger kann bereits in dieser Lage erheblich zum Verfahren beitragen.

Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Den Eingriffen der Staatsgewalt in das Leben der Menschen sind in Deutschland Grenzen gesetzt. Auch die Aufnahme von Ermittlungen und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind als derartiger Eingriff zu verstehen. Strafrechtliche Ermittlungen sind nur in beschränktem Umfang zulässig. Insbesondere darf nicht ohne Grund gegen jemanden ermittelt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen mindestens einen Anfangsverdacht begründen können, um Ermittlungen aufzunehmen.

Der Anfangsverdacht ist im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen. Gem. § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft aber verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft darf damit nicht grundlos gegen Sie ermitteln. Vielmehr braucht es konkrete Anhaltspunkte. Auch vage Vermutungen reichen nicht. Ermittlungen sind nur dann zulässig, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine Straftat begangen worden ist.

Wie verhalte ich mich im Ermittlungsverfahren?

Viele Menschen glauben, dass Sie auf eine Vorladung der Polizei reagieren müssen. Das ist ein Irrglaube. Es ist auch dringend davon abzuraten, auf eigene Faust nach einer Vorladung zur Polizei zu gehen und dort in eigener Sache eine Aussage zu machen. Wer eine Vorladung erhält, sollte umgehend einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger beauftragen. Im gesamten Ermittlungsverfahren gilt der Grundsatz, dass sich ohne anwaltlichen Beistand niemand zur Sache einlässt.

Dies gilt erst recht dann, wenn der Überraschungseffekt groß ist. Gerade bei Durchsuchungen oder Festnahmen lassen sich Beschuldigte bewusst oder unterbewusst dazu hinreißen, Angaben zur Sache zu machen. Das kann dem weiteren Fortgang des Verfahrens erheblich schaden. Außerdem muss niemand zu seiner eigenen Überführung beitragen und sich selbst belasten. Das heißt etwa für eine Durchsuchung im Ermittlungsverfahren, dass niemand verpflichtet ist, Passwörter und PIN-Codes für Mobiltelefone, Computer oder andere technische Geräte herauszugeben.

Wer von einem Ermittlungsverfahren gegen sich erfährt, beauftragt einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Ihr Rechtsanwalt zeigt gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft an, dass er Sie verteidigt. Im Anschluss daran beantragt er Einsicht in die Strafakte. Hier ist wichtig zu wissen, dass das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich jederzeit besteht und damit auch bereits im Ermittlungsverfahren.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einsicht in die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft zunächst versagt werden. Dazu muss aber der Untersuchungszweck gefährdet sein. In diesem Fall gibt es spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen Einsicht in die Akte. Nach gewährter Akteneinsicht erarbeitet der Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Stellungnahme zur Sache. Außerdem hat der Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit, auf Sachverständigengutachten einzugehen oder Beweismittel, die für den weiteren Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind, erheben zu lassen.

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Was passiert im Ermittlungsverfahren?

Jedes Ermittlungsverfahren hat seinen eigenen Verlauf. Es ist die Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt so weit wie möglich zu ermitteln und davon ausgehend zu bewerten, ob tatsächlich eine Straftat begangen worden ist. Zu den typischen Ermittlungsmaßnahmen zählen neben den bereits angeführten Durchsuchungen und Festnahmen (Untersuchungshaft) vor allem Zeugenvernehmungen.

Zeugen kommt in Strafverfahren bereits allgemein eine große Bedeutung zu. Dies gilt erst recht in Sexualstrafverfahren und namentlich dann, wenn der Zeuge zugleich Verletzter ist. Weil hier zumeist Aussage gegen Aussage steht, ist der Zeuge das wichtigste Beweismittel. Eine umfassende Auseinandersetzung mit der Aussage des Belastungszeugen ist immer, aber insbesondere in Sexualstrafverfahren von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt auch deshalb, weil Opferzeugen in Sexualstrafverfahren häufig in von Videovernehmungen aussagen. Der Ermittlungsrichter vernimmt die Zeugen. Auch die Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwalt und der Beschuldigte haben das Recht, an Videovernehmungen teilzunehmen. Diese sind auch für eine mögliche Hauptverhandlung von großer Bedeutung.

Wie lange dauert das Ermittlungsverfahren?

Meine Mandanten fragen mich als Rechtsanwalt und Strafverteidiger häufig, wie lange ein Ermittlungsverfahren dauert. Diese Frage kann ich nicht pauschal beantworten, sondern nur auf meine Erfahrung zurückgreifen. Meine Erfahrung sagt: die Dauer eines Ermittlungsverfahrens ist vom Tatvorwurf abhängig. In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren dauert die Aufarbeitung des Tatverdachts lange, zumeist Jahre. Auch in Sexualstrafverfahren ziehen sich die Ermittlungen lange hin. Selbst kleinere Verfahren sind selten in weniger als einem Jahr erledigt. Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln, kann das dauern.

Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. In diesem Fall gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen zwar nach wie vor gründlich ermitteln. Haftsachen genießen aber höchste Priorität.

Was passiert nach dem Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren endet mit einer Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Diese Entscheidung kann in verschiedene Richtungen ausfallen. Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mehr nur ein Anfangsverdacht, sondern nunmehr ein hinreichender Tatverdacht besteht, dann erhebt sie regelmäßig Anklage. Das ist dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Häufig erlässt die Staatsanwaltschaft am Ende eines Ermittlungsverfahrens auch einen Strafbefehl.

Wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt, dann kann das Verfahren auch mit einer Einstellung enden (§ 170 Abs. 2 StPO). Wichtig zu wissen ist aber, dass das Verfahren auch eingestellt werden kann, wenn sich der Verdacht zwar erhärtet hat, eine öffentliche Hauptverhandlung aber gleichwohl nicht erforderlich ist. Dann kann das Verfahren etwa gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt werden.

In laufendem Ermittlungsverfahren: Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg

Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen einer Straftat ermitteln, bin ich Ihr Ansprechpartner und berate Sie zu den nächsten Schritten. Ich beantrage Akteneinsicht, überprüfe die Vorwürfe, bereite eine umfassende Stellungnahme vor und nehme auf das gesamte Ermittlungsverfahren Einfluss. Es ist immer mein Ziel, bereits im Ermittlungsverfahren für Sie eine Einstellung zu erreichen.

Dr. Nils Winkler

In meinem Blog finden Sie weitere fundierte Beiträge zum Strafverfahren, zum Sexualstrafrecht und zum Revisionsrecht.

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