Es gibt Straftaten, die nur bestimmte Personen begehen können. Das sind sogenannte Sonderdelikte, die es gerade im Wirtschaftsstrafrecht häufig gibt. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere zwei Gruppen im Blick: Beamte und Arbeitgeber. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg berate ich regelmäßig zum Wirtschaftsstrafrecht.
- Beamte und Arbeitgeber stehen besonders im Fokus des Wirtschaftsstrafrechts
- Zahlungsunfähigkeit ist nicht immer ein tauglicher Einwand in Verfahren wegen § 266a StGB
- BGH verlangt von Arbeitgebern, dass sie finanzielle Rücklagen bilden
- Schwere Konsequenzen: Beamten drohen bei Verurteilung Beamtenstatus zu verlieren
- Schnelle Hilfe von Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
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Eine Vielzahl von Straftaten hat der Gesetzgeber als sogenannte Sonderdelikte ausgestaltet. Das sind Tatbestände, die auf Seiten des Beschuldigten besondere Eigenschaften voraussetzen. Sonderdelikte sind von anderen Straftaten, die jedermann begehen kann, zu unterscheiden. Besonders häufig richten sich Strafverfahren gegen Amtsträger, etwa dann, wenn es um den Verdacht der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit geht (§ 332 StGB). Diese Sonderdelikte betreffen das Wirtschaftsstrafrecht. Die Stellung als Amtsträger kann aber auch dann von Bedeutung sein, wenn etwa gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) ermittelt wird – und somit auch außerhalb des Wirtschaftsstrafrechts.
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In München drohen Behörden-Mitarbeitern Freiheitsstrafen
Amtsträger im strafrechtlichen Sinne sind gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Beamte oder Richter. Ausreichend ist aber auch, dass der Beschuldigte sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Ein Amtsträger macht sich der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde.
So müssen sich derzeit Behörden-Mitarbeiter vor dem Landgericht in München verantworten. Der Vorwurf: sie sollen Migranten gegen Bezahlung und Fußball-Tickets falsche Bescheinigungen beschafft haben (Korruptionsprozess um Münchner Ausländerbehörde hat begonnen | BR24). Die Bestechlichkeit ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Besonders im Visier des Strafrechts stehen Beamte außerdem, wenn ihnen eine Körperverletzung vorgeworfen wird, die mit ihrer Dienstausübung im Zusammenhang steht. In Betracht kommen Taten, die entweder einen zeitlichen oder einen sachlichen Zusammenhang zur Dienstausübung aufweisen. Die Körperverletzung im Amt wird gem. § 340 Abs. 1 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Gerade für Beamte kann eine Verurteilung schwerwiegende Konsequenzen haben: wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert seine Beamtenrechte. Unter bestimmten Voraussetzungen endet das Beamtenverhältnis bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, etwa wegen Bestechlichkeit oder Hochverrat (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG).
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Arbeitgeber im Wirtschaftsstrafrecht besonders gefordert
Sonderdelikte gibt es auch losgelöst von der Amtsträgereigenschaft. Beispielsweise kann die Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB nur der Arbeitgeber begehen. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer gegen Entgelt nicht selbstständige Dienste erbringt und zu dem er im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht.
Beschuldigte einer Straftat gem. § 266a Abs. 1 StGB glauben häufig, dass sie dem Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden mit dem Einwand begegnen können, zahlungsunfähig gewesen zu sein. Zwar ist richtig, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich in der Lage gewesen sein muss, die Zahlungen zu leisten. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof (BGH), dass Arbeitgeber finanzielle Rücklagen bilden. Wer als Arbeitgeber erkennt, dass er seiner Abführungspflicht in naher Zukunft möglicherweise nicht wird nachkommen können, muss geeignete Maßnahmen treffen, um seine Liquidität zu sichern. Dazu zählt unter anderem die Aufnahme eines Darlehens. Wer derartige Maßnahmen angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorsätzlich nicht ergreift, macht sich möglicherweise strafbar. Dabei müssen die Gerichte dem Arbeitgeber allerdings vorsätzliches Handeln nachweisen können.
Arbeitgeber müssen außerdem berücksichtigen, dass ihre Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Zahlungspflichten vorrangig ist. Dem Tatverdacht kann folglich auch nicht damit begegnet werden, dass der Arbeitgeber andere Forderungen als Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat.
Folglich gibt es eine Vielzahl von Straftaten, die Menschen deshalb treffen, weil sie nach der Auffassung des Gesetzgebers besondere Pflichten haben. Diese Pflichten bestehen insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und adressieren Beamte und Arbeitgeber.
Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Anwalt und Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gem. § 332 StGB oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB geführt wird, berate ich Sie aus meiner Kanzlei in Hamburg heraus zu Ihren Verteidigungschancen. Sie können mich mit Ihrer Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren beauftragen, um hier die richtigen Entscheidungen für das weitere Strafverfahren zu treffen. Darüber hinaus berate ich Sie auch zu den Erfolgsaussichten einer Berufung oder einer Revision.
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