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Zu den neueren Erscheinungen in der Rechtsprechung zum Sexualstrafrecht gehört das „Stealthing“ – also das heimliche Weglassen oder spätere Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr. Nach der Reform des Sexualstrafrechts im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen die Strafbarkeit des „Stealthing“ bestätigt. Auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB soll in Betracht kommen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg befasse ich mich mit dem Sexualstrafrecht regelmäßig umfassend.
- Das heimliche Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr ist strafbar
- „Stealthing“ kann auch als Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) zu bewerten sein
- Präzise Strafverteidigung ist bei „Aussage gegen Aussage“ erforderlich
- Schnelle Hilfe von spezialisiertem Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
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Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung: hier gibt es einen Überblick: Sexualstrafrecht (§ 177 StGB) – Was ist strafbar?
Der Gesetzgeber hat das Sexualstrafrecht im Jahre 2016 mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz (StÄG) umfassend reformiert. Die Reform wurde mit dem Ausruf „Nein heißt Nein“ gekennzeichnet. Sie war eine Reaktion auf die vielfachen sexuellen Übergriffe in der sogenannten Kölner Silvesternacht 2015/2016. Mit dem Zweck, Strafbarkeitslücken schließen zu wollen, sind die Grenzen des Sexualstrafrechts ausgeweitet worden.
Mit dem sexuellen Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB hat der Gesetzgeber einen ganz neuen Straftatbestand geschaffen. Seither macht sich unter anderem strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Bis zu der Reform brauchte es für eine Strafbarkeit zusätzlich ein Nötigungselement, also etwa Gewalt oder Drohung – das ist seit dem 50. StÄG nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist die sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB nunmehr ein Qualifikationstatbestand. Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet.
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Strafbarkeitsgrenzen wurden durch die Reform verschoben
Mit der umfassenden Reform haben sich auch die bisher in der Gesellschaft bekannten Grenzen des Vergewaltigungsbegriffs verschoben. Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung. Sie liegt unter anderem vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). Anders als vor der Reform im Jahre 2016 braucht es daher auch für die Vergewaltigung, die mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet wird, keine zusätzliche Gewalt oder Drohung mehr.
Bedeutung erlangt dies unter anderem beim sogenannten „Stealthing“. In dieser Konstellation beruht der Geschlechtsverkehr grundsätzlich auf gegenseitigem Einverständnis. Allerdings täuscht ein Sexualpartner – anders als vereinbart – lediglich vor, dass er ein Kondom verwendet oder zieht dieses später heimlich ab. Dies wird in der Rechtsprechung jedenfalls als strafbarer sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB gewertet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies ausdrücklich bestätigt (Kondom weggelassen: BGH äußert sich zum ‚Stealthing‘).
Dabei ließ er jedoch offen, ob zugleich die Voraussetzungen einer Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind. In der Verteidigung gegen einen derartigen Tatvorwurf wird es darauf ankommen, die situativen Umstände zu ermitteln und darzulegen, um davon ausgehend zu prüfen, ob die Tat mit einer besonderen Demütigung oder Belastung für das Opfer einherging. Wenn dies verneint werden kann, wird der Tatbestand der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig als nicht erfüllt anzusehen sein.
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Bei „Stealthing“ und Sexualstraftaten steht häufig „Aussage gegen Aussage“
Geradezu typisch für das Sexualstrafrecht ist die „Aussage gegen Aussage“-Konstellation. Diese besteht aufgrund eines nicht weiter aufklärbaren Widerspruchs zwischen den Äußerungen des Tatzeugen – das ist zumeist die anzeigende Person – und des Beschuldigten. Sexualstraftaten werden deshalb regelmäßig auch als Vier-Augen-Delikte bezeichnet. Neben den zwei sich widersprechenden Darstellungen kennzeichnet diese Konstellation zudem, dass weitere Beweise mit einem eigenständigen Beweiswert nicht existieren. Nach der Rechtsprechung ist eine Verurteilung auch dann möglich, wenn diese auf nur einer einzigen Zeugenaussage beruht, der der Beschuldigte widerspricht.
Der BGH hat allerdings anerkannt, dass der Beschuldigte einer Sexualstraftat in seiner Verteidigung eingeschränkt ist, wenn Aussage gegen Aussage steht. Er stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Urteilsbegründung. Das Gericht muss die gegebenen Indizien einer lückenlosen Gesamtwürdigung unterziehen. Diese Indizien müssen zunächst einzeln auf ihren jeweiligen Wert geprüft und anschließend mit den weiteren Indizien in einen Zusammenhang gesetzt werden. Diese umfassende Prüfung muss auch in den Urteilsgründen erkennbar werden, damit sie in der Revision einer Überprüfung zugänglich sind (mehr zur Revision im Sexualstrafrecht – WIKING LEGAL).
Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden mehrere Aspekte herangezogen. Unabhängig davon, ob es sich um das „Stealthing“ oder eine andere Sexualstraftat handelt: die Gerichte haben sich in Sexualstrafverfahren ausführlich mit der Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität zu befassen, wenn Aussage gegen Aussage steht. Dazu muss unter anderem auch die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage überprüft werden.
„Stealthing“: Anwalt und Strafverteidiger im Sexualstrafrecht in Hamburg
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat geführt wird, berate ich Sie aus meiner Kanzlei in Hamburg heraus zu Ihren Verteidigungschancen. Gerade in Sexualstrafverfahren kommt es auf eine juristisch präzise Prüfung der Ermittlungsakte einschließlich der Aussagen der Belastungszeugin an. Davon ausgehend sind Argumente zu entwickeln, die gegen den Tatverdacht vorgebracht werden können. Bei Sexualstraftaten droht regelmäßig eine Vorverurteilung, die eine besonders aufmerksame Verteidigung verlangt.
Für das „Stealthing“ lässt sich die Entwicklung in der Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen: das heimliche Entfernen eines Kondoms kann rechtlich als sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sein. Ob darüber hinaus auch der Tatbestand der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Insoweit bestehen gute Verteidigungschancen bei vergleichbaren Fällen in Hamburg und darüber hinaus.
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