10. Dezember 2025

Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) – Leitlinien der Verteidigung im Medizinstrafrecht, Sportstrafrecht und allgemeinen Strafrecht

Eine Auseinandersetzung in einem Klub auf der Reeperbahn, eine Operation in einem Hamburger Krankenhaus, eine Schlägerei am Hamburger Volksparkstadion oder ein regelwidriges Foulspiel im Amateur-Fußball: die Körperverletzungsdelikte gehören zum Alltag in den Strafverfahren in Deutschland. Der Gesetzgeber hat im deutschen Strafrecht drei verschiedene Tatbestände geschaffen, die das jeweilige, vorsätzlich verwirklichte Unrecht betreffen. Sie stehen in einem abgestuften System zueinander.

  • Bei einfacher Körperverletzung ist eine Einstellung des Strafverfahrens möglich
  • Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung können zu Strafmilderung führen
  • Auch regelwidriges Foul im Sport kann den Straftatbestand erfüllen
  • Stich- und Schusswaffen führen als gefährliches Werkzeug zu erhöhter Strafe
  • Schnelle Hilfe von Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei Verfahren wegen §§ 223 ff. StGB

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Die sogenannte einfache Körperverletzung setzt gem. § 223 Abs. 1 StGB voraus, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Mit dieser weiten Formulierung werden bereits eine Vielzahl von denkbaren Strafteten erfasst. Entsprechend weit ist auch der Strafrahmen – wer wegen einer Körperverletzung verurteilt wird, den erwartet eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Mit der körperlichen Misshandlung muss nach der Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einhergehen. Eine Gesundheitsschädigung liegt immer dann vor, wenn bei der anderen Person ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Zu den gängigsten Formen der Gesundheitsschädigung zählen etwa Knochenfrakturen, Infektionen oder Hämatome.

Trotz des weiten Strafrahmens können Verfahren wegen einfacher Körperverletzung häufig noch ohne eine aufreibende Hauptverhandlung beendet werden. Körperverletzungen, die die Schwelle der Erheblichkeit nur geringfügig unterschreiten, werden häufig im sogenannten Strafbefehlsverfahren verfolgt. In diesen wird zumeist eine geringe Geldstrafe festgesetzt. Ebenso in Betracht kommen Verfahrenseinstellungen wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Nur schwer zu vermeiden ist eine Anklage allerdings dann, wenn der Beschuldigte nicht zum ersten Mal mit einer von ihm begangenen Körperverletzung in Erscheinung getreten ist.

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Gesteigerte Mindeststrafe bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)

Wenn es sich nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht nur um eine einfache, sondern um eine gefährliche Körperverletzung handelt, geht damit eine erhebliche Steigerung des Strafrahmens einher. Die gefährliche Körperverletzung sieht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Auch in diesem Fall ist eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder ein Strafbefehlsverfahren nicht kategorisch ausgeschlossen – die Wahrscheinlichkeit ist allerdings deutlich geringer als bei einer einfachen Körperverletzung.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Varianten der gefährlichen Körperverletzung normiert. Dazu zählt unter anderem die Begehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Keine Werkzeuge in diesem Sinne sind menschliche Körperteile. Wer also mit der Faust zuschlägt oder einem anderen mit dem unbeschuhten Fuß einen tritt verpasst, begeht keine gefährliche Körperverletzung. Das kann sich aber ändern, wenn der Faustschlag mit einem Boxhandschuh verstärkt wird oder der Beschuldigte bei einem Tritt mit dem Fuß festes Schuhwerk trägt. Dann ist der jeweilige Einzelfall zu daraufhin zu überprüfen, ob die Verstärkung durch Schuh oder Handschuh geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Zu den Waffen zählen insbesondere Stich- und Schusswaffen.

Wer die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begeht, macht sich ebenfalls der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar. Dazu ist erforderlich, dass neben dem Beschuldigten ein weiterer Beteiligter am Tatort aktiv mitwirkt. Der Verletzte muss sich mindestens zwei Personen gegenübersehen, die bewusst zusammenwirken. Wird die Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist sie rechtlich auch als gefährliche Körperverletzung zu würdigen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dazu muss die Einwirkung des Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) generell geeignet sein, das Leben des Verletzten zu gefährden.

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Problem des ärztlichen Heileingriffs wird über die Einwilligung des Patienten gelöst

Auch im Falle von ärztlichen Heileingriffen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass diese den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung erfüllen. Es ist dabei zunächst nicht relevant, ob der Eingriff medizinisch erforderlich gewesen ist oder ohne Behandlungsfehler verlief. Auch die Frage, ob der medizinische Eingriff bei dem Patienten Erfolg hatte, ist zunächst ohne Bedeutung.

Zur Straflosigkeit des Arztes gelangt die Rechtsprechung regelmäßig durch Berücksichtigung der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung lässt die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Heileingriffs entfallen. Dies wiederum setzt voraus, dass der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt hat. Dazu muss der Arzt, der den Patienten behandelt oder operiert, umfassend aufklären. Die Aufklärung muss insbesondere auch das Risiko des Eingriffs erfassen. Wenn der Patient etwa aufgrund eines Unfalls bewusstlos ist, kommt eine Rechtfertigung unter Berücksichtigung der Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung in Betracht.

Nach der Auffassung des BGH können chirurgische bzw. sonstige ärztliche Instrumente zugleich ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Dies hat der BGH jedenfalls für den Fall entschieden, dass derartige Instrumente während eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs verwendet werden (Die Entscheidung gibt es hier: Beschluss des 4. Strafsenats vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23 –). Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Paderborn verhandelt und gelangte dann im Wege der Revision zum BGH. Ungeklärt ist damit allerdings die Beurteilung in der Konstellation eines medizinisch erforderlichen Eingriffs. Nach älterer Rechtsprechung galten etwa eine zahnärztliche Zange oder das Skalpell des Chirurgen nicht als gefährliches Werkzeug, sofern sie von dem jeweiligen Zahnarzt bzw. Arzt bestimmungsgemäß gebraucht worden sind.

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Bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bei schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)

Wer eine schwere Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB begeht, erwartet eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren. Dies setzt voraus, dass die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person etwa das Sehvermögen oder das Gehör verliert. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschuldigte diese schwere Folge absichtlich herbeigeführt hat. Es ist vielmehr bereits ausreichend, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde und dem Täter hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit nachzuweisen ist (§ 18 StGB).

Täter-Oper-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung als wirksame Instrumente der Verteidigung

Wenn die Körperverletzungshandlung nachweisbar ist und der Beschuldigte nicht ohne Vorsatz oder in Notwehr gehandelt hat, können ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) in Betracht kommen. Für die Verteidigung ergibt sich die Möglichkeit, nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren die dafür notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Dann kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Erhebung der Anklage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO). Es bedarf erheblicher Leistungen des Beschuldigten, die unter objektiven Gesichtspunkten zu der Annahme führen, dass damit das Tatunrecht bzw. die Tatfolgen als ausgeglichen zu betrachten sind.

Verletzungen im Sport unterliegen anderer rechtlicher Beurteilung

Nicht selten kommt es im sportlichen Wettkampf zwischen Fußballern, Handballern oder Boxern zu – teilweise schweren – Verletzungen. Grundsätzlich gilt: wer an derartigen Wettbewerben teilnimmt, nimmt zugleich bewusst in Kauf und willigt ein, dabei auch verletzt zu werden. Für die Frage der Strafbarkeit kommt es darauf an, ob die Verletzungshandlung – etwa eine Grätsche des Fußballers oder ein Schlag des Handballers – nur ein leicht fahrlässiger Regelverstoß ist oder sich als ein grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verstoß gegen die Regeln darstellt.

Wenn etwa ein Fußballer einen Gegenspieler mit Verletzungsabsicht in die Beine tritt, kann er sich nach der Rechtsprechung nicht mehr auf die Einwilligung des Verletzten berufen (Mehr zum Thema gibt es hier: Winkler, HRN 2018, 1-7, Strafbarkeit von Tätlichkeiten im Sport am Beispiel des Bundesliga-Fußballs).

Exkurs: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Zu den Körperverletzungsdelikten im weiteren Sinne gehört auch die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). Strafbar ist die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist. Der Gesetzgeber sieht für dieses Vergehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor.

Das Delikt setzt sich damit im Wesentlichen aus zwei Elementen zusammen: einerseits die Beteiligungshandlung, andererseits der Eintritt der schweren Folge. Erforderlich ist eine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung am Tatort. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mitwirkung physisch, also körperlich, erfolgt oder sich auf rein psychische Unterstützung beschränkte. Die schwere Folge – namentlich der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung – müssen nicht vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst sein. Damit ist also ausreichend, dass jemand vorsätzlich an einer Schlägerei oder einem Angriff mitwirkt, selbst wenn er den Tod und die schwere Körperverletzung eines anderen Menschen gar nicht herbeiführen will.

Die aufgezeigten Erwägungen sind für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung von Bedeutung – unabhängig davon, ob die Handlung das Medizinstrafrecht, das Sportstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht betrifft. Diese Leitlinien der Verteidigung sind bereits im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen – wenn das Urteil bereits gesprochen ist, kommt es auf eine Überprüfung mit dem Rechtsmittel der Revision an, sofern nicht zuvor noch die Berufung möglich ist.

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Vorwurf der Körperverletzung: Anwalt und Strafverteidiger in Hamburg

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Körperverletzung geführt wird, berate ich Sie aus meiner Kanzlei in Hamburg heraus zu Ihren Verteidigungschancen. Sie können mich mit Ihrer Verteidigung nicht nur im allgemeinen Strafrecht beauftragen, sondern auch dann, wenn der Vorwurf das Medizinstrafrecht oder das Sportstrafrecht betrifft. Wenn Sie bereits wegen einer Körperverletzung verurteilt worden sind, prüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision.

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Dr. Nils Winkler

In meinem Blog finden Sie weitere fundierte Beiträge zum Strafverfahren, zum Sexualstrafrecht und zum Revisionsrecht.

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