- Was ist ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)? Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg erklärt
- Sexuelle Handlung ist objektiv zu bestimmen
- Erkennbar entgegenstehender Wille
- „Stealthing“ als strafbarer sexuelle Übergriff
- Was ist eine sexuelle Nötigung?
- Zum Begriff der Vergewaltigung
- Reicht die Aussage nur einer Person für eine Verurteilung? „Aussage gegen Aussage“ als schwierige Beweissituation
- Besondere Expertise erforderlich: Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg
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Zu den größten Herausforderungen eines Rechtsanwalts und Strafverteidigers zählt die Verteidigung im Sexualstrafrecht. Die Vorschriften im Strafgesetzbuch sind rechtlich komplex und schwierig. Die zur Anzeige gebrachten Tatgeschehen sind regelmäßig umfangreich und müssen in allen Einzelheiten überprüft werden. Sexualstrafverfahren werden von vielen Emotionen begleitet, die Gefahr einer Vorverurteilung ist besonders groß. Ich befasse mich nicht nur als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg mit dem Sexualstrafrecht, sondern darüber hinaus auch als Lehrbeauftragter. In diesem Beitrag werden häufig gestellte Fragen beantwortet.
- „Aussage gegen Aussage“ erfordert präzise Strafverteidigung
- Bei Vergewaltigung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
- Für die Strafbarkeit ist erkennbar entgegenstehender Wille entscheidend
- Sie haben auch bei „Aussage gegen Aussage“ das Recht, zu schweigen
- Schnelle Hilfe von spezialisiertem Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg bei Verfahren wegen § 177 StGB
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Das Sexualstrafrecht ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches normiert. Dort sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Straftaten geregelt. Die Vorschriften über den sexuellen Missbrauch finden sich in den §§ 174 ff. StGB. Ebenfalls in diesem Abschnitt normiert ist die Verbreitung, der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB) und Jugendpornographie (§ 184c StGB). Als Kerntatbestand wird § 177 StGB bezeichnet. In dieser Norm sind eine Vielzahl verschiedener Straftaten geregelt. Grundsätzlich wird für eine Strafbarkeit gem. § 177 StGB eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorausgesetzt.
Was ist ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)? Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg erklärt
Der Gesetzgeber hat das Sexualstrafrecht im Jahre 2016 umfassend reformiert. Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz wurde eine ganz neue Straftat geschaffen. Das ist der sexuelle Übergriff. Der war bis zu der Reform nicht strafbar. Seither macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Die Mindeststrafe ist hier bereits erhöht. Wer wegen eines sexuellen Übergriffs verurteilt wird, muss eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt.
Sexuelle Handlung ist objektiv zu bestimmen
In § 177 StGB sind nur sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt. Wann eine sexuelle Handlung gegeben ist, wird nach objektiven Voraussetzungen bestimmt. Grundsätzlich ist nicht entscheidend, ob der Täter oder die Verletzte die Handlung subjektiv als sexuell einstuft. Eine sexuelle Handlung ist vielmehr gegeben, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweist. Dieser ist offensichtlich bei jeder Art von Geschlechtsverkehr gegeben.
Der sexuelle Bezug soll nach der Rechtsprechung auch dann zu bejahen sein, wenn etwa ein Finger oder Gegenstand in die Vagina eingeführt wird. Dagegen wird das Berühren des bekleideten Oberkörpers noch nicht als sexuelle Handlung einzustufen sein. Bei Handlungen, die für sich genommen nicht zwingend als sexuell einzustufen sind, kann auch der Kontext herangezogen werden. Dazu zählen etwa Gespräche über sexuelle Themen, die während der Handlung geführt werden, oder Geräusche.
Sexuelle Absichten des Beschuldigten spielen dann eine Rolle, wenn eine Handlung als ambivalent eingestuft werden kann. Eine ambivalente Handlung liegt immer dann vor, wenn die objektiven Umstände die Bewertung einer Handlung als sexuell nicht ohne Weiters erlauben. Dazu zählen beispielsweise das Eincremen des Körpers einer anderen Person oder Körperreinigungen.
Darüber hinaus gibt es Handlungen, die objektiv als neutral zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung immer wieder gynäkologische Untersuchungen durch einen Arzt thematisiert. Solange diese medizinisch indiziert sind und ihrem Erscheinungsbild nach üblich sind, lässt sich eine sexuelle Handlung nicht begründen. Etwas anderes gilt dann, wenn Umstände vorliegen, die für eine ärztliche Behandlung unüblich und deshalb als sexuelle Handlung zu bewerten sind. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die ärztliche Behandlung aufgenommen wird.
Erkennbar entgegenstehender Wille
Die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung hängt maßgeblich von dem erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers ab. Nicht ausreichend ist, dass zwar ein entgegenstehender Wille besteht, das Opfer diesen aber nicht äußert. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber, dass der entgegenstehende Wille geäußert wird. Die Willensäußerung kann verbal erfolgen, indem das Opfer sagt, dass es diese Handlung nicht will. Ausreichend ist aber auch eine konkludente Willensäußerung. Wenn das Opfer weint oder Abwehrhandlungen vornimmt, wird dies regelmäßig auch als entgegenstehender Wille gewertet.
Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten. Es wird also danach gefragt, ob ein objektiver Beobachter, also ein an dem tatsächlichen Geschehen nicht Beteiligter, den entgegenstehenden Willen erkannt hätte. Dabei ist allerdings auch der Gesamtkontext der Beziehung zwischen dem Tatverdächtigen und dem Opfer zu berücksichtigen. Wichtig ist: der Vorsatz muss sich auch auf die Erkennbarkeit erstrecken.
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„Stealthing“ als strafbarer sexuelle Übergriff
In der Rechtsprechung zum Sexualstrafrecht besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass auch das heimliche Weglassen oder Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person gegen deren Willen als strafbarer sexueller Übergriff zu werten ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschlechtsverkehr an sich einvernehmlich war. Hat die Sexualpartnerin aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwendung eines Kondoms zur Voraussetzung macht und übergeht der Beschuldigte diesen Willen heimlich, begeht er regelmäßig einen sexuellen Übergriff. Diese Konstellation wird als „Stealthing“ bezeichnet und ist ein neues Phänomen im Strafrecht, weil dieses Verhalten bis zur Reform im Jahre 2016 mangels Gewaltanwendung nicht strafbar gewesen ist.
Was ist eine sexuelle Nötigung?
Der Gesetzgeber hat die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) als Verbrechen ausgestaltet. Das heißt, dass diese Taten grundsätzlich mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person begeht und dabei Gewalt anwendet, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt.
Anders als vor der Reform im Jahre 2016 muss der Beschuldigte seine sexuellen Interessen nicht mehr mit Gewalt durchsetzen. Eine klassische Nötigung des Opfers ist nicht mehr erforderlich. Gewalt oder Drohung müssen also nicht eingesetzt werden, um eine sexuelle Handlung zu erzwingen. Ausreichend ist, dass überhaupt Gewalt angewendet wird. So genügen etwa Schläge zur Luststeigerung. Wer einer anderen Person im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung heimlich sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht, erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung ebenfalls. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um Anwendung von Gewalt. Wer dem Opfer Schläge androht, macht sich regelmäßig der sexuellen Nötigung in der Bedrohungsvariante strafbar.
Zum Begriff der Vergewaltigung
Die Strafe ist nochmals erhöht, wenn dem Beschuldigten eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) nachgewiesen werden kann. Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen. Eine besondere Erniedrigung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. In diesen Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Der Beischlaf setzt nach der Rechtsprechung das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide voraus. Auch der Oral- und Analverkehr werden als strafbare Vergewaltigung eingeordnet.
Auch das heimliche Weglassen oder Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person kann als Vergewaltigung zu werten sein, selbst wenn die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten (Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg). Allerdings handelt es sich bei der Vergewaltigung formell nicht um einen eigenen Tatbestand, sondern lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift. Damit besteht für die Verteidigung ein nicht unerheblicher Spielraum, um die Anwendung dieses erhöhten Strafrahmens noch zu verhindern. Dazu muss in Sexualstrafverfahren aber dargelegt werden, dass mit der Handlung keine besondere Erniedrigung für das Opfer einhergegangen ist.
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Reicht die Aussage nur einer Person für eine Verurteilung? „Aussage gegen Aussage“ als schwierige Beweissituation
In einem Großteil aller Sexualstrafverfahren ist die Beweislage prekär. Zumeist gibt es lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers selbst. Weitere Beweismittel sind selten. Es handelt sich hierbei um die sogenannte „Aussage gegen Aussage“-Konstellation. Dabei stehen zwei sich widersprechende Angaben derart gegenüber, dass sie nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Während das vermeintliche Opfer eine eigene Version vom Tatgeschehen berichtet, hat der Beschuldigte zumeist eine andere Auffassung. Wichtig zu wissen ist, dass auch in dieser schwierigen Beweiskonstellation eine Verurteilung möglich und rechtlich zulässig ist (Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg).
Gleichwohl bringt die „Aussage gegen Aussage“-Konstellation für die Verteidigung einen entscheidenden Vorteil mit sich. Das Urteil muss besonderen Anforderungen gerecht werden. Es genügt nicht, dass die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung lediglich darlegen, dass sie einer der beiden Aussagen mehr Glauben schenken als der jeweils anderen.
Vielmehr ist umfassend darzulegen, warum die Gerichte dieser Auffassung sind. Sie müssen dazu etwa die Entstehungsgeschichte einer Aussage nachzeichnen, indem auch Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren herangezogen werden. Außerdem ist die Belastungsaussage umfassend auf Plausibilität und Detailreichtum zu prüfen. Als spezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist es meine Aufgabe, die Belastungsaussage auf diese Elemente hin zu überprüfen. Von großer Bedeutung ist die „Aussage gegen Aussage“-Konstellation auch im Revisionsverfahren. Wenn das Urteil diesen Anforderungen nicht gerecht wird, kann dies ein Rechtsfehler zu bewerten sein, der zur Aufhebung des Urteils führt. Gerne berate ich Sie auch zur Revision in Sexualstrafverfahren (Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg).
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Besondere Expertise erforderlich: Anwalt Sexualstrafrecht Hamburg
Möglichst frühzeitiger rechtlicher Beistand ist im Sexualstrafrecht unumgänglich. Wer Kenntnis davon hat, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt wird, sollte nicht länger zögern. Gerade bei Tatvorwürfen wegen einer Sexualstraftat besteht neben dem Risiko einer Strafe auch die Gefahr gesellschaftlicher Ächtung, Ausgrenzung und Stigmatisierung. Empathische und wirkungsvolle Verteidigung ist hier eine erhebliche Unterstützung. Außerdem ist gerade in Sexualstrafverfahren auch das Opfer zumeist anwaltlich vertreten. In vielen Fällen wird hier ein Nebenklagevertreter beigeordnet.
