26. Januar 2026

Anwalt Geldwäsche (§ 261 StGB) – was Sie jetzt wissen müssen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

 

Der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) ist kompliziert – kaum eine andere Vorschrift im Strafgesetzbuch ist derart unübersichtlich und schwierig. Hinzu kommt, dass die Geldwäsche sich immer mehr zu einem beinahe alltäglichen Delikt entwickelt. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg (Anwalt Geldwäsche) weiß ich: viele Menschen sehen sich einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ausgesetzt – und das zumeist völlig unerwartet. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Fragen zu Strafverfahren wegen Geldwäsche beantwortet.

  • Vorsatz ist nicht zwingend erforderlich – strafbar ist auch die fahrlässige Geldwäsche
  • Mit frühzeitiger und vollständiger Selbstanzeige der Bestrafung entgehen
  • Bei Verurteilung droht die Einziehung hoher Geldbeträge
  • Einspruch bei Strafbefehl ist sinnvoll – auch eine Einstellung ist möglich
  • Schnelle Hilfe von Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg bei Verfahren wegen § 261 StGB (Anwalt Geldwäsche)

Anwalt Geldwäsche: Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular
Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal

Der Begriff der Geldwäsche wird vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt. Üblicherweise handelt es sich dabei um ein Geschehen, dass sich in mehrere Phasen unterteilen lässt. Die Geldwäsche zielt regelmäßig darauf ab, das Vorhandensein, die Herkunft oder Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern. Es geht dabei um solche Vermögenswerte, die aus illegalen Geschäften resultieren. Der Vorgang der Geldwäsche soll dazu führen, dass diese Vermögenswerte später als rechtmäßige Einkünfte dargestellt werden können.

Dieser Vorgang erstreckt sich regelmäßig über drei Phasen. Zunächst werden die illegal, also durch Straftaten erlangten Vermögenswerte dem Finanz- und Wirtschaftskreislauf zugeführt. Dazu werden etwa große Mengen Bargeld zunächst in kleinere Beträge aufgeteilt, um kein Aufsehen zu erregen. Große Mengen Bargeld würden etwa bei Banken schnell auffallen und eine Überprüfung auslösen. Die Einführung der illegalen Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf erfolgt zum Beispiel durch Einzahlungen auf Bankkonten oder durch den Erwerb von Vermögensgegenständen, zu denen etwa Luxusartikel oder Wertpapiere zählen.

In der zweiten Phase geht es darum, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Dazu wird das Geld mit einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben. Danach soll die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachweisbar sein. Zu diesem Zweck werden Scheingeschäfte oder Auslandszahlungen vorgenommen. In der dritten und letzten Phase wird das Vermögen wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf integriert, zum Beispiel durch den Erwerb von Immobilien.

Mehr zur Verteidigung bei Taten aus dem Wirtschaftsstrafrecht gibt es hier.

„Love Scamming“, Finanzagenten: das Internet als Falle mit Strafbarkeitsrisiken – Anwalt Geldwäsche erklärt

In den Geldwäschevorgang werden häufig Menschen eingeschaltet, die leichtgläubig sind. Sie werden benutzt, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern und über das Internet angeworben. Besonders häufig trifft es Frauen, denen die große Liebe vorgespielt wird. Anderen Menschen wird ein angeblich einfacher Nebenverdienst versprochen. Diese Menschen werden als sogenannte Finanzagenten für den Zweck der Geldwäsche missbraucht. Sowohl den „Opfern“ im Falle des „Love Scamming“ als auch den Finanzagenten drohen nicht unerhebliche Strafen. Die Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beim „Love Scamming“ (Romantik-Betrug) erfolgt das Kennenlernen online. Jemand täuscht vor, sich in die andere Person verliebt zu haben und verwickelt diese in private Unterhaltungen. Dabei fällt immer wieder auf, dass die Nachrichten, die von den Betrügern geschrieben werden, teilweise erhebliche Mängel aufweisen. Insbesondere sind sie häufig in schlechtem Deutsch geschrieben. Nachdem eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, fragen diejenigen, die täuschen wollen, nach Geld, Geschenken oder Bank- bzw. Kreditkartendaten. Beim „Love Scamming“ gibt es eine ganze Reihe von Warnsignalen, die nicht bewusst oder unbewusst übersehen werden sollten. In den Straftatbestand der Geldwäsche führen dann Zahlungen, die von den Opfern für die angebliche große Liebe vorgenommen werden.

Über das Internet werden auch sogenannte Finanzagenten angeworben. Ihnen wird ein vermeintlich leichter Nebenverdienst in Aussicht gestellt. Dazu sollen sie ihr Konto zur Verfügung stellen, um Geld entweder weiterzuleiten oder abzuheben. Als Gegenleistung erhalten Finanzagenten eine Provision. Was auf den ersten Blick wie eine gute Gelegenheit aussieht, Geld nebenher zu verdienen, endet in den meisten Fällen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche mit unvorhersehbaren Strafbarkeitsrisiken. Denn die Gelder, die Finanzagenten weiterleiten oder abheben, stammen häufig aus vorangegangenen Straftaten.

Wenn Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann – Tatbestand der fahrlässigen Geldwäsche

Im ersten Gespräch, nachdem meine Mandanten eine polizeiliche Vorladung erhalten haben und sich jetzt an mich als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg (Anwalt Geldwäsche) wenden, höre ich häufig den Einwand, dass sie von Nichts gewusst haben. Richtig ist grundsätzlich, dass der Tatbestand der Geldwäsche eine vorsätzliche Handlung erfordert. Das heißt, dass Täterinnen und Täter der Geldwäsche zumindest billigend in Kauf nehmen müssen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Aber die Rechtsprechung stellt an den Vorsatz keine besonders hohen Anforderungen.

Der Täter der Geldwäsche muss nämlich weder den konkreten Vortäter noch die genauen Einzelheiten der rechtswidrigen Vortat kennen. Vielmehr genügt es, dass die tatsächliche Herkunft des Geldes aus einer vorausgegangenen Straftat als eine von mehreren Möglichkeiten in Betracht gezogen wird. Es ist also nachvollziehbar, dass sich Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche häufig mit fehlendem Vorsatz verteidigen wollen. Es ist aber alles andere als leicht, auch die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von diesem Einwand zu überzeugen.

Selbst wenn es gelingt, darzulegen, dass der Beschuldigte der Geldwäschetat nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Strafbarkeit damit noch immer nicht ausgeschlossen. Strafbar ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Geldwäsche. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 261 Abs. 6 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt Leichtfertigkeit vor, wenn sich die Herkunft des Vermögensgegenstandes geradezu aufdrängt und der Beschuldigte dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

Anwalt Geldwäsche: Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular
Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal

Selbstanzeige als Rettungsanker, solange die Tat der Geldwäsche noch nicht entdeckt ist

Wer Opfer eines Romantik-Betruges geworden ist, als Finanzagent gehandelt oder auf andere Weise den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt hat, kann sich möglicherweise noch mit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor einer Bestrafung retten. Denn der Täter wird nicht bestraft, wenn er die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, solange die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen müssen (§ 261 Abs. 8 StGB).

Die Selbstanzeige nach Verwirklichung des Straftatbestandes der Geldwäsche ist vergleichbar mit der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht. Selbst wenn die Tat bereits entdeckt war, der Täter davon aber keine Kenntnis hatte und auch nicht damit rechnen musste, kommt eine Strafbefreiung nach der Selbstanzeige in Betracht.

Wenn die Selbstanzeige alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Strafbefreiung zwingende Folge. Bei vorsätzlicher Geldwäsche muss mit der Selbstanzeige gleichzeitig die Sicherstellung des Gegenstandes, auf den die Geldwäschehandlung bezogen war, bewirkt werden. Ich empfehle, bei entsprechenden Anzeichen umgehend einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu kontaktieren, um so schnell wie möglich eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Einziehung als schwerwiegende Folge von Strafverfahren wegen Geldwäsche

Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Geldwäsche muss neben der Bestrafung selbst auch die Frage der Einziehung berücksichtigen. Nicht selten wird durch die Gerichte eine Einziehung angeordnet, die für Beschuldigte erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge hat. Denn der Gesetzgeber hat die Einziehung auch derjenigen Gegenstände angeordnet, auf die sich die Geldwäsche bezieht. Es ist daher nicht unüblich, dass eine Einziehung von Beträgen in Höhe von mehreren zehntausenden Euro angeordnet wird. Die Einziehung ermöglicht dem Staat die Vermögensabschöpfung. Diese tritt selbstständig neben die Strafe.

Anwalt Geldwäsche: Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular
Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal

Verdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB): Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt wird, brauchen Sie angesichts der Komplexität des Geldwäschestrafrechts rechtlichen Beistand. Sie sollten spätestens dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn die Polizei Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung vorlädt oder Sie anderweitig von einem Strafverfahren gegen sich Kenntnis erlangen.

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Anwalt Geldwäsche) stehe ich Ihnen bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens zur Verfügung. Ich zeige gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an, dass ich Sie gegen den Tatverdacht der Geldwäsche verteidige. Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe den Tatverdacht umfassend. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, strebe ich regelmäßig eine möglichst folgenlose Einstellung des Verfahrens an. In vielen Fällen erlassen die Gerichte auch Strafbefehle. Gegen diese Strafbefehle kann Einspruch eingelegt werden. Häufig ist ein Einspruch sinnvoll und empfehlenswert.

Dr. Nils Winkler

In meinem Blog finden Sie weitere fundierte Beiträge zum Strafverfahren, zum Sexualstrafrecht und zum Revisionsrecht.

Sie möchten direkt mit mir sprechen?

Rufen Sie mich gern an – ich melde mich zuverlässig und zeitnah bei Ihnen zurück.
Telefon: 040 / 320 818 80
Ich freue mich auf unser Gespräch.

Alternativ erreichen Sie mich auch per E-Mail unter
info@wiking.legal oder direkt über das Kontaktformular.