- Vorwürfe der Nachstellung häufig im Zusammenhang mit Beziehungen
- Wie läuft ein Verfahren wegen Nachstellung (§ 238 StGB) ab?
- Wie verteidige ich mich gegen den Stalking-Verdacht?
- Wann ist Stalking strafbar?
- Wann werden Verfahren eingestellt?
- Hilfe bei Verdacht des Stalkings (Nachstellung gem. § 238 StGB): Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
Für meinen Mandanten kam das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung gem. § 238 StGB unvorhergesehen. Plötzlich hatte er Post von der Polizei Hamburg im Briefkasten. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Sache zu äußern. Der Tatverdacht lautete wie folgt: er soll einer anderen Person gegen ihren Willen über etwa neun Monate nachgestellt haben. Mit dem Schreiben der Polizei und der darauffolgenden Mandatierung durch den Beschuldigten begann meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Das Ergebnis hätte besser nicht sein können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Wie kam es dazu? Der Straftatbestand der Nachstellung ist weit gefasst. Er sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe für denjenigen vor, der einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dazu muss er wiederholt zum Beispiel die räumliche Nähe dieser Person aufsuchen (Nr. 1), versuchen, über Telekommunikationsmittel den Kontakt zu dieser Person herzustellen (Nr. 2) oder die Person bedrohen (Nr. 4). Erhöht ist der Strafrahmen in besonders schweren Fällen. Wurde durch die Tat etwa eine Gesundheitsschädigung verursacht, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Vorwürfe der Nachstellung häufig im Zusammenhang mit Beziehungen
Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg werden Ermittlungsverfahren gem. § 238 StGB in einer Spezialabteilung geführt. Um diese Ermittlungen kümmern sich Staatsanwälte aus der Abteilung „Beziehungsgewalt“. Hintergrund ist, dass Straftaten in Beziehungen einen besonders sensiblen Umgang erfordern. Sowohl für das Opfer als auch für den Beschuldigten sind derartige Verfahren eine erhebliche Belastung. In vielen Fällen führten beide in der Vergangenheit eine Beziehung, nicht selten besteht die Beziehung auch während eines laufenden Verfahrens. Sensibel sind Ermittlungen in Beziehungen deshalb, weil es zumeist auch um intime Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen geht.
Wie läuft ein Verfahren wegen Nachstellung (§ 238 StGB) ab?
Strafverfahren wegen des Verdachts der Nachstellung beginnen zunächst so, wie auch viele andere Verfahren. Eine Person sieht sich in ihren Rechten verletzt und erstattet bei der Polizei Strafanzeige. Typisch für Verfahren wegen des Verdachts gem. § 238 StGB ist darüber hinaus die Dokumentation der vermeintlichen Vorfälle. In einem sogenannten Ereignisprotokoll bzw. Stalking-Tagebuch werden die einzelnen Verstöße im Detail aufgelistet. Dieses Protokoll ist für Polizei und Staatsanwaltschaft ein wesentlicher Anhaltspunkt. Das Opfer teilt in allen Einzelheiten mit, an welchem Tag und zu welcher Zeit der Vorfall stattgefunden haben soll. Es erklärt weiter, wo es zu der Nachstellung gekommen ist, und beschreibt jeden einzelnen Vorfall konkret. Darüber hinaus benennt es Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben oder übergibt andere Beweismittel, zu denen auch Chatverläufe – zum Beispiel bei WhatsApp – gehören. Auch diese können belegen, dass ein Beschuldigter sein Opfer bedrängt oder immer wieder versucht hat, Kontakt aufzunehmen. Die Akten enthalten in Verfahren wegen Nachstellung daher zumeist detaillierte Angaben zum Tatgeschehen. Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal
Wie verteidige ich mich gegen den Stalking-Verdacht?
Als Beschuldigter einer Straftat gem. § 238 StGB ist unbedingt anwaltliche Unterstützung erforderlich. Der Tatbestand ist komplex, die Verteidigung auch deshalb schwierig. Zudem war der Mandant auch deshalb zu beraten, weil gegen ihn ein Kontakt- und Näherungsverbot gem. § 12b SOG ergangen ist. Die Polizei hat meinem Mandanten dieses für zehn Tage bestehende Verbot mündlich übermittelt. In dieser Zeit war es untersagt, Verbindung zu der geschädigten Person aufzunehmen oder diese anzutreffen. Ich habe meinem Mandanten empfohlen, sich strikt an dieses Verbot zu halten und jede Form von Kontaktaufnahme zu unterlassen. Ein Verstoß gegen das Kontakt- und Näherungsverbot hätte die Verteidigung weiter erschwert. Nachdem ich diesen ersten Rat erteilt habe, war es erforderlich, Einsicht in die Akte zu bekommen. Ich habe Akteneinsicht beantragt. Nach Eingang der Akte habe ich diese ausgewertet. Dabei habe ich mich insbesondere mit dem Ereignisprotokoll (Stalking-Tagebuch) befasst und die Darstellungen kritisch hinterfragt und auf Widersprüche überprüft. Gemeinsam mit dem Mandanten und durch dessen intensive Befragung in meiner Kanzlei habe ich den tatsächlichen Sachverhalt ermittelt und die bisherigen Ermittlungsergebnisse gewürdigt. Das Ergebnis war ein umfangreicher Schriftsatz, der die Staatsanwaltschaft in Hamburg zur Einstellung des Verfahrens veranlasst hat.
Wann ist Stalking strafbar?
Mit dem Tatbestand der Nachstellung gem. § 238 StGB werden andauernde Belästigungen einer Person unter Strafe gestellt. Auf diesem Wege soll die Freiheit der Lebensgestaltung eines jeden Menschen geschützt werden. Wichtig ist, dass die Nachstellungshandlungen nicht nur einmalig, sondern wiederholt vorgenommen werden müssen. Wie viele Belästigungen tatsächlich stattfinden müssen, um von strafbarer Nachstellung ausgehen zu können, hat der Gesetzgeber nicht konkret bestimmt. Das ist eine Frage des Einzelfalles, wobei zwei Nachstellungshandlungen bereits ausreichen können. Allerdings ist bei einer geringen Zahl von Nachstellungshandlungen erforderlich, dass diese als schwerwiegend anzusehen sind. Der Tatbestand des § 238 StGB setzt voraus, dass die Nachstellung geeignet ist, die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Die Lebensumstände sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn das Verhalten des Beschuldigten negative Veränderungen für das Opfer mit sich bringt. Diese Veränderungen müssen jenseits der Bagatellgrenze liegen. Außerdem dürfen sie auch nicht so weit gehen, dass sich ein Opfer nicht mehr selbst behaupten kann. Um dies beurteilen zu können, sind auch die Intensität und Dauer der jeweiligen Handlung zu bewerten. Sofort-Kontakt zu Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Nils Winkler | WIKING LEGAL: Kontaktformular Telefon: 040-320 818 80 E-Mail: info@wiking.legal
Wann werden Verfahren eingestellt?
Strafverfahren können nur von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Die Polizei hat diese Befugnisse nicht. Ein Verfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das ist dann der Fall, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Darüber hinaus können Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO oder gegen Geldauflage (§ 153a StPO) eingestellt werden. In diesem Verfahren wegen Nachstellung gelang es, die Ermittlungsbehörden von der folgenlosen Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO zu überzeugen. Obwohl Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst einen Anfangsverdacht als gegeben ansahen, Ermittlungen gegen den Beschuldigten führten und ihm sogar ein Näherungs- und Kontaktverbot erteilten, blieben strafrechtliche Folgen aus. Die eigene konsequente Befragung des Beschuldigten, die Auswertung der Ermittlungsakte einschließlich des Stalking-Tagebuchs und die rechtliche Bewertung waren für diesen Verteidigungserfolg ausschlaggebend.
Hilfe bei Verdacht des Stalkings (Nachstellung gem. § 238 StGB): Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg
Auch wenn es auf den ersten Blick aussichtslos erscheint – bei dem Verdacht der Nachstellung gem. § 238 StGB kann effektive Strafverteidigung von Beginn an zum Erfolg führen. Kontaktverbote und Ereignis-Protokolle belegen noch lange nicht, dass der Straftatbestand der Nachstellung erfüllt ist. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg unterstütze und berate ich Sie umfassend in jeder Lage des Verfahrens – auch beim Stalking-Verdacht.

