Das Strafverfahren gegen den „White Tiger“ ist komplex. Die Anklage wirft dem 21-jährigen Hamburger hunderte Straftaten vor, darunter auch einen Mord. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Rechtlich steht das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft im Mittelpunkt.
In Hamburg hat das Jahr 2026 mit einem Aufsehen erregenden Strafverfahren begonnen. Seit Anfang Januar und voraussichtlich mindestens bis in den Dezember hinein muss sich ein 21-Jähriger wegen einer Vielzahl von teils schweren Straftaten verantworten. Das Landgericht hat mehr als 80 Verhandlungstage angesetzt – die Staatsanwaltschaft hat wegen mehr 200 Straftaten Anklage erhoben. Der Fall findet weltweit Beachtung – auch weil die Opfer nicht nur aus Deutschland, sondern auch etwa aus England und den USA kommen. Zu den Opfern sollen mehr als 30 Kinder und Jugendliche zählen („White Tiger“ – Prozess gegen mutmaßlichen Sexualstraftäter in Hamburg begonnen).
Jugendpornographie brachte die Ermittlungen in Gang
Der erste Hinweis auf mögliche Straftaten des „White Tiger“ – wie sich der Angeklagte selbst in Foren im Internet nannte – kam aus den USA. Wie es in Verfahren, die Kinderpornographie oder Jugendpornographie zum Gegenstand haben, üblich ist, informierte das „National Center for Missing & Exploited Children“ (NCMEC) das Bundeskriminalamt. Es habe Hinweise zu jugendpornographischen Inhalten gegeben. Die Ermittlungsbehörden gingen diesen Hinweisen nach und kamen dem Angeklagten so auf die Spur. Auf seinem Handy sollen nur wenige jugendpornographische Dateien gefunden worden sein.
Der 21-Jährige soll als Teil eines Online-Netzwerks aktiv gewesen sein. Darin sollen neben Kinderpornographie auch andere menschenverachtende Inhalte geteilt worden sein. Im Juni 2025 wurde der Angeklagte festgenommen, seit Januar dieses Jahres steht er vor Gericht (Weitere Einzelheiten: „White Tiger“-Prozess gestartet: Chronologie eines verstörenden Falles | ndr.de).
Der schwerwiegendste Vorwurf ist der des vollendeten Mordes (§ 211 StGB). In den USA erhängte sich im Januar 2022 ein 13-Jähriger, der sich dabei selbst filmte. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass er das Opfer durch Manipulation und Anstiftung in den Tod getrieben haben soll. Er soll dabei selbst live zugesehen haben. Daneben soll der Angeklagte versucht haben, fünf weitere Menschen zu ermorden. Diese Taten soll der 21-jährige Deutsch-Iraner nach Angaben der Staatsanwaltschaft zwischen Januar 2021 und September 2023 begangen haben.
Die Verteidigerin des „White Tiger“ hält die erhobenen Vorwürfe für nicht nachweisbar – sie wendet sich vor allem gegen die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft. Sie hat angekündigt, dass der Angeklagte keine Angaben zur Sache machen wird. Er wird sich damit auf sein Schweigerecht berufen.
War „White Tiger“ mittelbarer Täter?
Die mittelbare Täterschaft ist seit dem Jahre 1975 ausdrücklich im Gesetz normiert. Gem. § 25 Abs. 1 StGB ist Täter nicht nur, wer die Tat selbst begeht, sondern auch derjenige, der sie durch einen anderen begeht. Wenngleich der Gesetzgeber das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft festgeschrieben hat, fehlt es an einer Normierung der rechtlichen Voraussetzungen. Klar ist jedenfalls, dass es in dieser Konstellation zwei Beteiligte braucht – diese sind der mittelbare Täter selbst als Hintermann und der Vordermann, der in der Strafrechtswissenschaft als Tatmittler bezeichnet wird. Der Vordermann ist das „Werkzeug“ oder auch die „Marionette“ des Täters. Um den mittelbaren Täter bestrafen zu können, ist erforderlich, dass ihm das Verhalten das Tatmittlers zugerechnet werden kann.
Diese Zurechnung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Der Anknüpfungspunkt ist regelmäßig die Frage, inwieweit der Hintermann als mittelbarer Täter Tatherrschaft hatte. Dazu wird auf verschiedene Erwägungen abgestellt. So soll sich die Tatherrschaft etwa aus einem überlegenen Willen oder Wissen des mittelbaren Täters ergeben können. Die Willensherrschaft setzt voraus, dass der Vordermann seinem Willen nicht folgen kann, weil der Druck des mittelbaren Täters zu groß ist. Entscheidend soll sein, dass der Vordermann keinerlei Verantwortung für sein Verhalten übernehmen kann.
Problem der Selbstschädigung bei der mittelbaren Täterschaft
Es wird ungleich komplizierter, wenn der Vordermann – also das „Werkzeug“ des Hintermannes – sich selbst geschädigt hat. Hier fehlt es bereits deshalb an einer Verantwortung des Opfers selbst, weil es nicht in fremde Rechte eingegriffen hat. In den Fällen der Selbstschädigung soll die Frage der Verantwortung des Vordermannes deshalb hypothetisch betrachtet werden.
Es wird fiktiv davon ausgegangen, dass die Verletzung eigener Rechte tatbestandmäßig und rechtswidrig ist. Hiervon ausgehend wird danach gefragt, ob die Strafbarkeit aufgrund eines Willensmangels beim Vordermann entfallen würde. Im Fall des vollendeten Mordes im Prozess gegen den „White Tiger“ könnte die fehlende Verantwortung des Opfers zum Beispiel aus dessen Schuldunfähigkeit gem. § 19 StGB hergeleitet werden. Danach ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Der Junge, der sich in den USA das Leben nahm, war erst 13 Jahre alt.
Warum wird der Fall nicht öffentlich verhandelt?
Der Prozess gegen den 21 Jahre alten Angeklagten findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Prozess gegen mutmaßlichen Pädokriminellen „White Tiger“ hat begonnen). Er soll die Taten als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen haben, sodass die Verhandlung vor einer Jugendkammer des Landgerichts Hamburg geführt wird. Den Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht daher auf § 48 Abs. 1 JGG stützen, wonach im Jugendstrafverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Auch ein späteres Urteil wird nicht öffentlich verkündet und begründet. Bei Verfahren gegen Heranwachsende kann die Öffentlichkeit gem. § 109 Abs. 1 S. 5 JGG ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
Der Grund für den Öffentlichkeitsausschluss in Jugendstrafverfahren wird darin gesehen, dass sich der Zweck des Strafverfahrens am Erziehungsgedanken orientiert. Anders als in Strafverfahren gegen Erwachsene komme es nicht in erster Linie darauf an, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung zu stärken.
Nebenklage auch in Jugendstrafverfahren möglich
Zu den Verfahrensbeteiligten zählen neben dem Angeklagten und seiner Verteidigerin unter anderem auch der Verteidiger einer jungen Finnin, die ebenfalls ein Opfer des Angeklagten sein soll. Das Landgericht hatte den Anschluss als Nebenklägerin zunächst unter Verweis auf die hohen Anforderungen im Jugendstrafrecht abgelehnt („White Tiger“: Hamburger Gericht lehnt Nebenklage von jugendlichem Opfer ab | ndr.de). Inzwischen wird die junge Finnin aber vor Gericht von ihrem Opfer-Anwalt vertreten.
Zwar ist richtig, dass die Nebenklage in Jugendstrafverfahren grundsätzlich beschränkt ist. Gleichwohl ist die Nebenklage in § 80 Abs. 3 JGG vorgesehen. Dazu muss sich der Verletzte aber darauf berufen können, dass zu seinem Nachteil ein Verbrechen begangen worden ist (also eine Straftat, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, § 12 Abs. 1 StGB). Dieses Verbrechen muss sich gegen bestimmte Rechtsgüter richten, darunter das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung.
Einer der Nebenklagevertreter warnte ausdrücklich vor einer Täter-Opfer-Umkehr. Den kindlichen und jugendlichen Opfern sei kein Vorwurf zu machen (Prozesse: „White Tiger“: Mutmaßlicher Pädokrimineller vor Gericht | STERN.de). Neben der strafrechtlichen Aufklärung werden in dem Hamburger Prozess gegen den „White Tiger“ auch eine Vielzahl weiterer Aspekte von Bedeutung sein – so könnten die weiteren Verhandlungstage insbesondere aufzeigen, warum die kindlichen und jugendlichen Opfer nicht ausreichend geschützt worden sind und wie vor allem schwere digitale Gewalt zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen im Internet zu beschränken sein könnte.

