Spezialisierte Revisionskanzlei

Revision im Sexualstrafrecht – die letzte Instanz verlangt höchste Präzision.

Akribische Revisionsprüfung aus Hamburg – diskret, wissenschaftlich fundiert und bundesweit für Sie im Einsatz.

Revision im Sexualstrafrecht

Aus meiner Praxis als Strafverteidiger weiß ich: kaum ein Vorwurf wiegt so schwer wie der einer Sexualstraftat.

Schon der bloße Verdacht kann das Leben eines beschuldigten Menschen tiefgreifend erschüttern – erst recht gilt dies nach einer Verurteilung. Das Rechtsmittel der Revision ist der Schlusspunkt eines oft jahrelangen Strafverfahrens. Wer vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden ist, hat mit der Revision zum letzten Mal die Chance, das Urteil überprüfen und korrigieren zu lassen.

Die Revision folgt auf umfangreiche Ermittlungen und die anschließende Hauptverhandlung. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in der Revisionsinstanz überprüfe ich Ihr Urteil akribisch, systematisch und in allen Einzelheiten. Ich setze alle Hebel in Bewegung, um die Revision als letzte Chance voll auszuschöpfen.

Es lohnt sich, auch nach einer Verurteilung noch nicht aufzugeben, um eine Strafe ganz abzuwenden oder jedenfalls abzumildern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie zu einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind – gerade im Sexualstrafrecht haben Verurteilungen häufig schwerwiegende Konsequenzen, die weit über die Strafe als solche hinausgehen. Daher sollte jedes Urteil, das kein Freispruch ist, gründlich und mit juristischer Präzision überprüft werden.

Die Lösung:
Die Revision

Die Revision ist das letzte noch verbleibende Rechtsmittel, um eine rechtskräftige Verurteilung abzuwenden. Wichtig ist jedoch: Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Es gibt keine neue Vernehmung – auch neue Beweismittel können hier nicht vorgebracht werden. Die alleinige Aufgabe eines Rechtsanwalts und Strafverteidigers im Revisionsrecht ist die akribische Überprüfung des Urteils. Wenn die Revision in vollem Umfang Erfolg hat, wird das Urteil im Regelfall aufgehoben und es kommt zu einer neuen Hauptverhandlung. In Einzelfällen sind die Revisionsgerichte auch befugt, das Urteil eigenständig abzuändern.

Das sagen meine Mandanten

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Der Weg zur erfolgreichen Revision

Revision im Sexualstrafrecht

Die Folgen einer Verurteilung sind im Sexualstrafrecht schwerwiegend. Straftaten wie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB), des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 ff. StGB) oder der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) können die Grundlagen der eigenen Existenz zerstören. Es ist im Sexualstrafrecht unerlässlich, ein Urteil umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen. Dies gilt verstärkt dann, wenn der Entscheidung die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zugrunde liegt. Die Aussage lediglich eines Belastungszeugen ist vom Gericht umfassend zu würdigen, es bedarf einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung. Mit der Revision überprüfe ich, ob das Urteil diesen höchstrichterlichen Anforderungen gerecht wird.

Was zeichnet eine gute Revisionsbegründung aus?

Die Revision ist das komplexeste Rechtsmittel im Strafrecht. Die Richter an den Amts- und Landgerichten wissen, dass ihre Urteile noch überprüft werden können und sind im Sinne der Rechtssicherheit darum bemüht, ein fehlerfreies Urteil zu schreiben. Viele Rechtsfehler sind nicht offensichtlich und ergeben sich erst nach einer ausführlichen und gründlichen Analyse des Urteils. Hier sind alle Teile einer Urteilsbegründung zu prüfen und präzise miteinander in Beziehung zu setzen. Die aus dieser Analyse folgenden Erkenntnisse sind wissenschaftlich fundiert und mit Überzeugungskraft darzulegen.

Warum Sie mich mit der Revision beauftragen sollten?

Wer eine Revision mit Überzeugungskraft begründen will, muss das Urteil präzise und akribisch analysieren. Pauschale Behauptungen führen selten zum Erfolg. Um die Strafsenate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs überzeugen zu können, braucht es wissenschaftlich fundierte und gut begründete Ausführungen. Nur mit der notwendigen Begründungstiefe lassen sich mit dem Rechtsmittel der Revision Erfolge erzielen. Voraussetzungen sind daher exzellente juristische Expertise, Erfahrung und präzise wissenschaftliche Arbeit – dafür stehe ich. Ich stehe darüber hinaus für diskrete, verlässliche und empathische Strafverteidigung – auch in der Revisionsinstanz.

Meine Revisionsexpertise

Ich befasse mich seit Jahren schwerpunktmäßig mit dem Strafrecht, dem Sexualstrafrecht und dem Revisionsrecht. Entsprechende Schwerpunkte habe ich bereits während meiner juristischen Ausbildung gesetzt. Als Referendar war ich für die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und den 9. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts tätig. Dort habe ich erlebt, welche Revisionsbegründungen erfolgreich waren und welche nicht. Diese Erfahrung bereichert meine Tätigkeit als Strafverteidiger. Hinzu kommen wissenschaftliche Publikationen und Vorträge zum Revisionsrecht und zum Sexualstrafrecht, die meine Fähigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringen.

Wie läuft das Revisionsverfahren?

Am Ende einer Hauptverhandlung spricht das Gericht sein Urteil. Wer sich gegen eine Verurteilung wehren will, muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Revision einlegen. Zu diesem frühen Zeitpunkt wird das Rechtsmittel der Revision noch nicht begründet – es wird zumeist über den bisherigen Verteidiger eingelegt. Die Begründung der Revision erfolgt erst dann, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, zumeist mehrere Wochen nach der Hauptverhandlung. Nach der Zustellung des Urteils prüfe ich dieses umfassend und begründe die Revision. Über den Ausgang der Revision entscheidet entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof.

Wichtig ist: das Revisionsverfahren ist überwiegend ein schriftliches Verfahren. Meine Expertise als Rechtsanwalt und Strafverteidiger im Revisionsrecht ist nicht auf Stadt- oder Landesgrenzen beschränkt. Ich übernehme Ihr Revisionsverfahren daher bundesweit und bin nicht nur in Hamburg, sondern beispielsweise auch in Berlin, Köln, Oldenburg, München, Frankfurt, Leipzig, Dortmund, Hannover, Braunschweig, Kiel, Lübeck, Bremen, Düsseldorf und Stuttgart Ihr spezialisierter Ansprechpartner – also bundesweit.

Welche Fehler gibt es?

Grundsätzlich werden Verfahrensfehler und materielle Rechtsfehler unterschieden.
Verfahrensfehler betreffen das Zustandekommen des Urteils. Hier überprüfe ich, ob die formellen Verfahrensregeln der Strafprozessordnung eingehalten worden sind. Hierzu zählen beispielsweise eine unzulässige Anklageschrift, eine fehlerhafte Beweisaufnahme oder die Verwertung unzulässiger Beweismittel.

Materielle Rechtsfehler betreffen die Anwendung insbesondere des Strafgesetzbuches. Hier überprüfe ich beispielsweise, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt tatsächlich eine strafbare sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung i.S.d. § 177 StGB ist oder ob die Feststellungen des Gerichts in der Urteilsbegründung lückenhaft oder widersprüchlich sind. Schließlich überprüfe ich auch die gerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung. Hier geht es darum, ob das Gericht die Strafe zu Unrecht erhöht oder wesentliche Strafmilderungsgründe übersehen hat. Auch die Frage der Strafaussetzung kann in der Revision Bedeutung erlangen, namentlich dann, wenn das Gericht die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mehr von mir?

Wenn Sie mehr über meine Arbeitsweise, das Revisionsverfahren oder meine Spezialisierung im Sexualstrafrecht wissen möchten, schauen Sie sich gerne die weiteren Inhalte meiner Website an. Dort gibt es noch mehr Informationen über das Strafverfahren und Antworten zu Fragen für diese sensible Situation.

Die Revision ist rechtlich komplex – gerade für Außenstehende. Ich bin Ihr vertraulicher Ansprechpartner und berate Sie zu allen Fragen der Revision. Gemeinsam besprechen wir die Erfolgsaussichten, den Ablauf und den Inhalt der Revisionsbegründung.

Dr. Nils Winkler